1. Freibeträge
Durch Freibeträge verbessert sich die Situation von Arbeitslosengeld II (ALG)-Empfängern. Die Freibeträge werden auf Basis des Brutto- und nicht mehr auf Basis des Nettoeinkommens errechnet.
Freibeträge im Einzelnen:
- Grundfreibetrag: Die ersten 100 Euro aus Erwerbseinkommen werden grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet (Grundfreibetrag).
Bis zu einem Bruttoeinkommen von 800 Euro sind 20 Prozent des den Grundfreibetrag übersteigenden Einkommens anrechnungsfrei. Also: 80 Prozent des Einkommens zwischen 100 und 800 Euro werden mit dem Arbeitslosengeld II verrechnet.
Beispiele:
- Ein Arbeitslosengeld II-Bezieher erzielt aus einer geringfügigen Beschäftigung 400 Euro (brutto = netto). Von diesen 400 Euro sind zunächst 100 Euro als Grundfreibetrag abzuziehen. Von den verbleibenden 300 Euro sind 20 Prozent, also 60 Euro, ebenfalls anrechnungsfrei. Anders ausgedrückt: 240 Euro werden vom Arbeitslosengeld II abgezogen. Es bleiben also 160 Euro in der Kasse, früher waren es nur 105 Euro.
- Für Bruttoeinkommen über 800 Euro sind zusätzlich weitere 10 Prozent anrechnungsfrei. Hierbei liegt die Obergrenze für Hilfebedürftige ohne minderjähriges Kind bei einem Bruttoeinkommen von 1.200 Euro, für diejenigen mit minderjährigem Kind bei einem Bruttoeinkommen von 1.500 Euro.
Bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von 1.000 Euro ergeben sich folgende Freibeträge:
100 Euro (Grundfreibetrag) plus 140 Euro (20 Prozent von 700 Euro) plus 20 Euro (10 Prozent von 200 Euro), also insgesamt 260 Euro.
Das heißt, die Grundsicherung wird in diesem Fall um 740 Euro gemindert
20 Cent pro Kilometer
Der pauschale Freibetrag für die Wegstrecke von der Wohnung zum Arbeitsplatz beträgt 20 Cent pro Kilometer. Das gilt aber nur für den Fall, dass die Strecke mit einem PKW zurückgelegt wird und die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zugemutet werden kann.
Individuelle Abzüge
Beträgt das monatliche Bruttoeinkommen mehr als 400 Euro, können Sie anstelle des Grundfreibetrages individuelle Abzüge (angemessene Werbungskosten, geförderte Altersvorsorgebeiträge und Beiträge in angemessener Höhe zu öffentlichen oder privaten Versicherungen) geltend machen, wenn diese den pauschalen Grundfreibetrag von 100 Euro übersteigen. Die tatsächlichen Aufwendungen müssen Sie mit Quittungen oder Überweisungsbelegen nachweisen.
Weiterbewilligungsantrag
Ende September 2005 bezogen etwa 650.000 Bedarfsgemeinschaften Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Für sie werden die Freibeträge erst dann geändert, wenn ein Weiterbewilligungsantrag für die Bedarfsgemeinschaft bearbeitet wird.
Eigenheimzulage
Ab Oktober 2005 wurde die Eigenheimzulage hartzsicher. Sie wird nicht mehr zum anrechenbaren Einkommen gezählt. Vorraussetzung: ALG-II-Empfänger müssen nachweisen, dass sie ihre Eigenheimzulage zur Finanzierung einer selbst bewohnten Immobilie verwenden. Hinweis: Die Eigenheimzulage ist zum 01.01. 2006 abgeschafft worden. Neuanträge werden nicht mehr genehmigt.
Unter 15 Jahren
Sozialgeld-Empfänger1 unter 15 Jahren, die einer Nebentätigkeit nachgehen, erhalten einen Freibetrag von 100 Euro, der auf das Einkommen des Nebenjobs angerechnet wird.
Sonstige Einnahmen
Einmalige Einnahmen, wie z. B. Steuerrückerstattungen oder Weihnachtsgeld führen nicht mehr zum kompletten Wegfall des Leistungsanspruchs und dem damit entfallenden Versicherungsschutz in der Krankenversicherung, sondern werden für einen gewissen Zeitraum auf den Leistungsanspruch angerechnet, wobei der Versicherungsschutz erhalten bleiben soll. Der Zeitraum ist abhängig von der Höhe der einmaligen Einnahme.
Auch bei diesen Änderungen gilt, dass das bisherige Recht noch bis zum Ablauf Ihres aktuellen Bewilligungszeitraumes oder bis zur Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit gilt.
Hinweis:
Einnahmen aus Vermietungen gehören zum anrechenbaren Einkommen und sind somit nicht hartzsicher.
Kindergeld
Anrechnungsfrei bleibt das Kindergeld für volljährige Kinder, soweit dieses an ein Kind, das nicht im Haushalt des ALG II-Empfängers lebt, überwiesen wird. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn das Kind in einer anderen Stadt studiert. Auch geringfügige Einkommen von Kindern unter 15 Jahren bleiben anrechnungsfrei.
Sonstige, einmalige Einnahmen
Einmalige Einnahmen (Geschenke, Gewinne etc.) werden bei der Anrechnung auf einen angemessenen Zeitraum, zum Beispiel ein Jahr, aufgeteilt.
Was ist eine „Eheähnliche Gemeinschaft“?
Laut rechtskräftiger Beschlüsse handelt es sich nur dann um eine eheähnliche Gemeinschaft, wenn das Zusammenleben auf Dauer angelegt ist und über eine reine Haushaltsund Wohngemeinschaft hinausgeht.
Dabei müssen die Behörden berücksichtigen, wie ernsthaft und kontinuierlich die Beziehung der Betroffenen ist und ob Anzeichen wie die gemeinsame Versorgung von Angehörigen auf ein „gegenseitiges Einstehen“ hindeuten. Zudem müsse sich die Prüfung auf die aktuellen Verhältnisse stützen und nicht auf einen bereits länger zurückliegenden Hausbesuch.
Hinweis:
Generell müssen Mitarbeiter der Arbeitsagentur nachweisen, dass es sich um eine Bedarfsgemeinschaft handelt.
Grundsätzlich:
Alle Hinweise die Sie hier finden, wurden gewissenhaft recherchiert und zusammengetragen.
Wenn Sie weitere und/oder bessere Informationen haben, oder feststellen das etwas falsch ist, dann schicken Sie mir bitte eine eMail.
Vielen Dank
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