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Vermögenswerte hartzsicher machen: So geht’s!


Grundsätzlich dürfen 200 Euro pro Lebensjahr an Vermögen auf dem Sparbuch bleiben. Es können also maximal 13.000 Euro (65 Lebensjahre - bis zur Rente - mal 200 Euro) angespart werden, die nicht für den Lebensunterhalt aufgebraucht werden müssen.
Ausnahme: Wer vor 1948 geboren ist, kann 520 Euro pro Lebensjahr anrechnen (Höchstgrenze 33.888 Euro).

Bei einem 58-Jährigen zum Beispiel wären das 30.160 Euro.


Zu den 200 Euro pro Lebensjahr kann jeder ALG-II-Empf änger noch einmal 200 Euro pro Lebensjahr (maximal 13.000 Euro) für die Altersvorsorge behalten. Diese dürfen aber erst nach dem Eintritt ins Rentenalter ausgezahlt werden. Dazu kommt zusätzlich Geld für die Altersvorsorge, das im Rahmen der Altersvorsorge als so genannte Riester-Rente angespart worden ist. Auch dieses Geld bleibt in Höhe des gesetzlich geförderten Umfanges unangetastet.


Zu dem generellen Vermögensfreibetrag und dem Altersvorsorge-Freibetrag kommt ein dritter einmaliger Freibetrag: 750 Euro für jeden Hilfebedürftigen der Bedarfsgemeinschaft für notwendige, geplante Neuanschaffungen.
Also: Hat der Arbeitslose mehr als 26.000 Euro (Angespartes plus Altersvorsorge) auf der hohen Kante, gibt es kein Geld von der Arbeitsagentur. Motto: Erst muss das eigene Geld aufgebraucht werden, dann gibt es Arbeitslosengeld II.
Beispiel: Ein 50jähriger darf 10.000 Euro besitzen. Hinzu kommt ein Freibetrag für die Al­tersvorsorge, der ebenfalls 10.000 Euro hoch ist. In seinem Fall bleiben also insgesamt 20.000 Euro unangetastet (plus dem einmaligen Freibetrag von 750 Euro).


Geschütztes Vermögen
Zusätzlich zu den Spar- und Rentenvermögen dürfen Langzeitarbeitslose so genanntes „geschütztes Vermögen“ besitzen, ohne dass sie es für ihren Lebensunterhalt heranziehen müssen. Dazu gehören ein „angemessener“ Hausrat, ein „angemessenes“ Auto und eine „angemessene“ Wohnung.

Probleme entstehen häufig, wenn Agentur-Mitarbeiter eine andere Auffassung von „angemessen“ haben als die ALG-II-Empfänger.


Besitz verkaufen?
Bevor Sie Dinge aus Ihrem Hausrat verkaufen, sollten Sie bei Ihrem zuständigen Ansprechpartner in der Arbeitsagentur genau nachfragen, ob zum Beispiel Ihre Tiefkühltruhe im Keller zum „angemessenen“ Hausstand gehört. Vermeiden Sie Panik-Verkäufe!

Besser: Kaufen Sie von Ihrem Geld, das die Arbeitsagentur zu Ihrem Vermögen zählt, notwendige, „angemessene“ Anschaffungen für Ihren Haushalt. Die Arbeitsagentur kann später nicht einfach auf ihre neue Waschmaschine, ihren neuen Computer oder den Fernseher zurückgreifen.


Haus
Wenn Sie eine Immobilie haben, sollten Sie für die Fragen im ALG II-Antrag im Zusatz­blatt zur Feststellung des Vermögens (unter „Verkehrswert von Häusern und Grundstücken“) die Dokumente beilegen, die sie zur Wertschätzung Ihres Besitzes bereits besitzen (Beispiel: Notarvertrag). Sie sind nicht dazu verpflichtet, für aktuelle Dokumente Ihre Immobilie erneut schätzen zu lassen. Das kann die Agentur übernehmen.


Angemessene Wohnfläche
Für die Arbeitsagentur ist eine Wohnfläche von 130 Quadratmetern bei einem selbst genutzten Einfamilienhaus „angemessen“. Bei einer Eigentumswohnung liegt die Grenze bei 120 Quadratmetern. Wenn der eigene Wohnraum als unangemessen eingestuft wird, kann es sein, dass er verkauft werden muss, damit Arbeitslose zunächst den Verkaufserlös für ihren Unterhalt aufbrauchen können. Die Agentur-Mitarbeiter entscheiden im Einzelfall, nachdem sie den Wohnraum geprüft haben.

 

TopRratgeber-Tipp:

Wenn der eigene Wohnraum als unangemessen eingestuft werden sollte, können Sie einzelne Räume untervermieten.

 

Die Agentur übernimmt übrigens die Kosten für Schuldzinsen, Grundsteuer und öffentliche Abgaben.

Aber Achtung! Die Tilgungen für Immobilienfinanzierungen werden nicht vom Amt übernommen.

 

Verwertungsverbot
Die Bundesagentur darf Sie generell nicht zum Verkauf bestimmter Gegenstände zwingen, wenn der Verkauf unwirtschaftlich ist. Das ist der Fall, wenn der Verkaufswert (Verkehrswert) unter 90 Prozent des Preises liegt, den Sie bei der Anschaffung des Gegenstandes (Auto, Waschmaschine etc.) bezahlt haben. Ausnahme: Aktien müssen verkauft werden, auch wenn sie im Wert dramatisch gesunken sind.
Aufgepasst: Das ALG II kann, wenn Sie zu viel verwertbares Vermögen besitzen, nur als Kredit ausgezahlt werden.


Sparbuch der Kinder
Das Ersparte der Kinder von ALG II-Empfängern ist hartzsicher. Es wird nicht als anrechenbares Vermögen gewertet. Aber das Sozialgeld der Kinder (207 Euro West/ 199 Euro Ost) fällt weg, wenn das Geld auf dem Sparbuch den Freibetrag der Kinder von je 4.100 Euro übersteigt. Wie jedem der Eltern steht jedem Kind zusätzlich ein Freibetrag von 750 Euro für besondere Anschaffungen zu. Insgesamt darf also jedes Kind 4.850 Euro an Vermögen besitzen, das nicht angerechnet wird.


Checkliste: Schritt für Schritt - Ordnen Sie Ihr Vermögen, damit es hartzsicher wird:

    • Sehr wichtig: Ordnen Sie vor der Antragsstellung zuerst Ihre persönlichen Familien- und Vermögensverhältnisse! Geben Sie der Arbeitsagentur erst Auskunft, wenn Sie wissen, wie Sie Ihre Vermögensreserven ordnen können. Noch mal: Alle Umschichtungen Ihres Vermögens sollten Sie unbedingt vor dem Antrag auf ALG-II erledigt haben!
    • Wenn Sie nicht für Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft (ausführliche Erklärung zur „Bedarfsgemeinschaft“ weiter unten im sechsten Kapitel ALG II-Tipps und Tricks von A bis Z) im Falle der Arbeitslosigkeit mit Ihrem Geld einstehen wollen, sollten Sie sich überlegen, ob Sie zum Beispiel getrennte Konten einführen oder einen Untermietvertrag abschließen.
    • Wer mit Verwandten oder verschwägerten Personen die Wohnung teilt, sollte am besten schriftlich belegen können, dass nicht alle Mitglieder der Gemeinschaft aus einem Topf wirtschaften. Auch dafür eignen sich beispielsweise Untermietverträge.
    • Sie sollten mit dem Teil des Vermögens, der für Hartz IV angerechnet werden könnte, Bank- oder Kreditschulden bezahlen. Sie haben langfristig mehr davon, ihre Zinsen durch Abzahlen zu drücken, als Ihr Vermögen für Ihren Lebensunterhalt in der Arbeitslosigkeit zu verwenden.
    • Wenn Sie einen Berg Schulden haben, können Sie diesen nicht als negatives Vermögen geltend machen.
    • Gezählt werden ausschließlich Ihre positiven Vermögenswerte. Ausnahmeregelungen gibt es bei Hypotheken-Zahlungen auf selbst genutzte Immobilien. Besprechen Sie das mit Ihrem Fallmanager. Ansonsten erst Schulden bezahlen, dann Vermögen im ALG II-Antrag angeben.

     

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    Grundsätzlich:

    Alle Hinweise die Sie hier finden, wurden gewissenhaft recherchiert und zusammengetragen.
    Wenn Sie weitere und/oder bessere Informationen haben, oder feststellen das etwas falsch ist, dann schicken Sie mir bitte eine eMail.
    Vielen Dank

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